Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Erdea Solutions für Leistungen unter der Marke Beweisanker. Für Unternehmer, Insolvenzverwalter, Sachwalter und andere Amtswalter.
§ 1 Geltungsbereich und Kundenkreis
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Leistungen, die die Erdea Solutions, Inhaber Giuseppe Marrali, Bleichweg 38, 76332 Bad Herrenalb (nachfolgend „Anbieter“), unter der Marke Beweisanker erbringt. Sie gelten auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
(2) Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen sowie an Personen, die in Ausübung eines Amtes handeln, insbesondere (vorläufige) Insolvenzverwalter, Sachwalter, Liquidatoren, Treuhänder und gerichtlich bestellte Sachverständige (nachfolgend gemeinsam „Auftraggeber“). Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
(3) Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Sie gelten nur, soweit der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(4) Es gilt folgende Rangfolge: (a) die individuelle Vereinbarung, insbesondere das Angebot und die Auftragsbestätigung, (b) die Leistungsbeschreibung, (c) der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, (d) diese AGB, (e) die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 2 Begriffe
(1) Verfahren ist das Insolvenz-, Eröffnungs-, Eigenverwaltungs-, Liquidations- oder sonstige Verfahren, in dessen Rahmen der Auftraggeber die Leistungen beauftragt.
(2) Schuldnerin ist das Unternehmen oder die Person, deren IT-Systeme, Datenträger, Konten oder Daten Gegenstand der Leistungen sind.
(3) Datenbestand sind alle Daten, Abbilder (Images), Exporte, Datenbanken, Konfigurationen und Protokolle, die der Anbieter im Rahmen des Vertrags erstellt, übernimmt, speichert oder bereitstellt.
(4) Textform ist eine lesbare, auf einem dauerhaften Datenträger abgegebene Erklärung im Sinne des § 126b BGB, insbesondere E-Mail.
§ 3 Vertragsschluss und Eilaufträge
(1) Angebote des Anbieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots in Textform, durch Auftragsbestätigung des Anbieters in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung auf Anforderung des Auftraggebers zustande.
(2) In dringenden Fällen kann der Auftraggeber Leistungen telefonisch oder mündlich anfordern (Eilauftrag). Der Anbieter bestätigt den Eilauftrag mit Umfang und Vergütungsgrundlage unverzüglich in Textform. Widerspricht der Auftraggeber der Bestätigung nicht unverzüglich, ist sie maßgeblich. Bis zur Bestätigung erbrachte Leistungen werden nach § 13 vergütet.
(3) Erweiterungen des Leistungsumfangs, die sich während der Durchführung als erforderlich erweisen (z. B. zusätzliche Systeme, Standorte oder Cloud-Konten), stimmt der Anbieter vorab mit dem Auftraggeber ab, soweit dies ohne Gefahr für den Datenbestand möglich ist. Ist der Auftraggeber nicht rechtzeitig erreichbar und droht ein Datenverlust, darf der Anbieter unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen im mutmaßlichen Interesse des Auftraggebers vornehmen. Er dokumentiert diese und teilt sie dem Auftraggeber unverzüglich mit.
§ 4 Besonderheiten im Insolvenzverfahren, Vergütungssicherung
(1) Handelt der Auftraggeber in amtlicher Eigenschaft, gibt er diese bei Vertragsschluss an (z. B. „als Insolvenzverwalter über das Vermögen der …“). Er weist seine Befugnis auf Verlangen durch den Bestellungsbeschluss oder einen vergleichbaren Nachweis nach. Die gesetzlichen Regelungen zur persönlichen Haftung von Amtswaltern, insbesondere §§ 60, 61 InsO, bleiben unberührt.
(2) Ist der Auftraggeber vorläufiger Insolvenzverwalter ohne allgemeine Verfügungsbefugnis oder handelt die Schuldnerin in der vorläufigen Eigenverwaltung, teilt der Auftraggeber dem Anbieter vor Vertragsschluss in Textform mit, ob und in welchem Umfang eine gerichtliche Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten (insbesondere nach § 22 Abs. 2 oder § 270c Abs. 4 InsO) die beauftragten Leistungen umfasst, und übermittelt den Beschluss auf Verlangen. Soweit keine solche Ermächtigung besteht, ist der Anbieter berechtigt, die Leistungen von einer Vorauszahlung oder einer anderen angemessenen Sicherheit abhängig zu machen.
(3) Der Auftraggeber unterrichtet den Anbieter unverzüglich in Textform, wenn er die Masseunzulänglichkeit anzeigt (§ 208 InsO) oder diese droht. Ab diesem Zeitpunkt ist der Anbieter berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen; laufende Bereitstellungs- und Archivleistungen setzt der Anbieter bis zur Klärung fort, sofern der Auftraggeber die Fortsetzung in Textform verlangt.
(4) Wird das Verfahren eröffnet, teilt der Auftraggeber dem Anbieter unverzüglich das Aktenzeichen sowie die Person des bestellten Insolvenzverwalters oder Sachwalters mit. Nimmt der bestellte Insolvenzverwalter die Leistungen nach Eröffnung weiter in Anspruch, gelten hierfür die Bestimmungen dieses Vertrags.
(5) Endet das Amt des Auftraggebers oder wird das Verfahren aufgehoben oder eingestellt, unterrichtet der Auftraggeber den Anbieter mindestens einen Monat im Voraus in Textform. Leistungen, die über das Ende des Verfahrens hinaus erbracht werden sollen (insbesondere die Archivierung bis zum Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen), setzen voraus, dass (a) der Vertrag mit Zustimmung des Anbieters auf einen Nachfolger übertragen wird (z. B. die Schuldnerin, einen Liquidator oder eine zur Verwahrung bestimmte Person) oder (b) die Vergütung für den gesamten vereinbarten Archivzeitraum im Voraus entrichtet wird. Erfolgt weder (a) noch (b), endet der Vertrag mit dem Ende des Verfahrens; § 21 gilt entsprechend.
(6) Der Anbieter ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen, und zwar für Sicherungsaufträge bis zur Höhe der voraussichtlichen Vergütung des Auftrags und für Bereitstellungs- und Archivleistungen bis zur Höhe von drei Monatsentgelten.
§ 5 Leistungsgegenstand, Vertragstyp, keine Rechtsberatung
(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und der Leistungsbeschreibung. Typische Leistungsbausteine sind die Sicherung von IT-Systemen und Cloud-Diensten, die Dokumentation mit Prüfsummen, die Virtualisierung und Bereitstellung von Altsystemen, die Aufbereitung und Recherche von Daten, die Archivierung sowie die Löschung von Daten und Datenträgern.
(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erbringt der Anbieter seine Leistungen als Dienstleistungen (§§ 611 ff. BGB). Einen bestimmten Erfolg, insbesondere die vollständige Wiederherstellbarkeit, Lesbarkeit oder Verwertbarkeit bestimmter Daten, schuldet der Anbieter nur, wenn dies ausdrücklich in Textform als Erfolg vereinbart ist. Bereitstellungs- und Archivleistungen sind, soweit sie die Überlassung von Speicher- und Rechenkapazität betreffen, nach den Vorschriften über die Miete zu beurteilen.
(3) Der Anbieter erbringt technische Leistungen. Er erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Wirtschaftsprüfungsberatung und keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Die rechtliche Würdigung von Daten und Ergebnissen, insbesondere im Hinblick auf Anfechtungs-, Haftungs- oder steuerliche Fragen, obliegt dem Auftraggeber. Recherchen und Auswertungen führt der Anbieter nach den Vorgaben des Auftraggebers durch; die Auswahl von Suchbegriffen, Zeiträumen und Beteiligten verantwortet der Auftraggeber.
(4) Prüfsummen, Zeitstempel und Protokolle dokumentieren den Zustand eines Datenbestands zum Zeitpunkt der Sicherung und dessen spätere Unverändertheit. Die Würdigung als Beweismittel obliegt dem jeweiligen Gericht oder der Behörde. Eine bestimmte Beweiswirkung sichert der Anbieter nicht zu.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringen und hierfür geeignete Werkzeuge, Verfahren und Infrastrukturen auszuwählen und anzupassen, sofern die vereinbarte Leistung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 6 Durchführung von Sicherungen
(1) Der Anbieter sichert die ihm zugänglich gemachten oder technisch erreichbaren Systeme und Dienste nach Abstimmung mit dem Auftraggeber. Er dokumentiert Umfang, Zeitpunkt, Quelle und Prüfsummen der Sicherung in einem Sicherungsprotokoll.
(2) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Altsysteme und Datenträger in Insolvenzsituationen häufig veraltet, beschädigt, verschlüsselt, unvollständig dokumentiert oder durch Dritte verändert sind. Insbesondere können beschädigte oder alternde Datenträger während des Auslesens ausfallen, Verschlüsselungen ohne Schlüssel nicht aufgehoben und Cloud-Konten ohne Zugangsdaten oder nach Sperrung nicht vollständig gesichert werden. Der Anbieter setzt zur Vermeidung solcher Risiken angemessene Verfahren ein, etwa Schreibschutz und schonendes Auslesen, soweit technisch möglich. Er weist den Auftraggeber auf erkennbare Risiken hin.
(3) Der Auftraggeber wird Originalsysteme und Originaldatenträger erst verwerten, löschen, zurückgeben oder vernichten lassen, wenn der Anbieter den Abschluss der Sicherung und deren Prüfung in Textform bestätigt hat (Freigabe). Verwertet der Auftraggeber Originale vor der Freigabe, hat der Anbieter einen dadurch entstehenden Datenverlust nicht zu vertreten.
(4) Muss der Anbieter zur Durchführung der Sicherung Zugangssperren umgehen, Kennwörter zurücksetzen, Administratorkonten übernehmen oder Geräte öffnen, geschieht dies ausschließlich auf Weisung des Auftraggebers und in dessen Verantwortung. Der Anbieter dokumentiert die Maßnahmen.
§ 7 Bereitstellung, Betrieb und Archivierung
(1) Der Anbieter stellt den gesicherten Datenbestand und virtualisierte Systeme nach dem vereinbarten Zugriffsmodell bereit (z. B. Zugriff über eine Infrastruktur des Anbieters in Deutschland oder Bereitstellung auf Systemen des Auftraggebers).
(2) Soweit nicht ausdrücklich eine Verfügbarkeit (Service Level) vereinbart ist, gewährleistet der Anbieter eine dem Stand der Technik entsprechende Verfügbarkeit ohne bestimmte Quote. Ausgenommen sind angekündigte Wartungsarbeiten, die nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erfolgen, sowie Störungen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters.
(3) Der Anbieter speichert den Datenbestand redundant nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung und trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor Verlust, Veränderung und unbefugtem Zugriff.
(4) Der Auftraggeber bestimmt, welche Personen Zugang erhalten (z. B. Mitarbeitende, Steuerberatung, Betriebsprüfung, Gutachter). Der Anbieter richtet Zugänge auf Weisung des Auftraggebers ein und protokolliert sie. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Zugangsberechtigte die Zugangsdaten vertraulich behandeln, und teilt dem Anbieter unverzüglich mit, wenn ein Zugang zu sperren ist.
(5) Der Betrieb virtualisierter Altsysteme erfolgt im vorgefundenen Zustand. Eine Weiterentwicklung, Fehlerbehebung oder Aktualisierung der Anwendungssoftware der Schuldnerin schuldet der Anbieter nicht, soweit nicht gesondert vereinbart. Der Anbieter darf Altsysteme vom Internet trennen oder in ihrer Erreichbarkeit beschränken, soweit dies aus Sicherheitsgründen geboten ist.
(6) Die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen obliegt dem Auftraggeber. Der Anbieter archiviert den Datenbestand für den vereinbarten Zeitraum. Er ist nicht verpflichtet, Fristen zu berechnen oder zu überwachen.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber unterstützt den Anbieter bei der Leistungserbringung. Insbesondere wird er
- dem Anbieter rechtzeitig Zugang zu Räumen, Systemen, Datenträgern und Konten verschaffen oder die hierfür erforderlichen Weisungen und Vollmachten erteilen,
- vorhandene Zugangsdaten, Dokumentationen, Lizenzunterlagen und Ansprechpartner der Schuldnerin und ihrer Dienstleister benennen,
- einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner benennen und Entscheidungen, Freigaben und Weisungen unverzüglich in Textform treffen,
- den Anbieter über ihm bekannte Rechte Dritter an Systemen und Daten informieren (z. B. Eigentumsvorbehalte, Leasing, Mandanten- oder Kundendaten Dritter, private Daten von Beschäftigten, Daten von Berufsgeheimnisträgern),
- den Anbieter auf bekannte Fristen hinweisen, insbesondere auf Kündigungen und Sperrungen von Hosting-, Cloud- und Lizenzverträgen.
(2) Erfüllt der Auftraggeber Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Der Anbieter kann den hierdurch entstehenden Mehraufwand nach § 13 berechnen. Für Folgen, die auf einer unterbliebenen oder verspäteten Mitwirkung beruhen, insbesondere für Datenverluste durch zwischenzeitliche Sperrung, Löschung oder Verwertung, hat der Anbieter nicht einzustehen.
§ 9 Berechtigung, Lizenzen und Rechte Dritter
(1) Der Auftraggeber versichert, zur Inbesitznahme, Sicherung, Verarbeitung und Bereitstellung der Systeme und Daten berechtigt zu sein, und erteilt dem Anbieter die hierfür erforderlichen Weisungen und Befugnisse.
(2) Für die lizenzrechtliche Zulässigkeit der Weiternutzung von Software der Schuldnerin, insbesondere in virtualisierter Form, ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Anbieter weist auf ihm bekannte lizenzrechtliche Bedenken hin, prüft die Lizenzlage aber nicht umfassend. Soweit für den Betrieb Lizenzen erforderlich sind, stellt der Auftraggeber diese bereit oder beauftragt den Anbieter gesondert mit der Beschaffung.
(3) Der Auftraggeber stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass die Verarbeitung auf Weisung des Auftraggebers ohne die erforderliche Berechtigung erfolgt ist oder Rechte Dritter verletzt, soweit der Anbieter die fehlende Berechtigung nicht kannte und nicht kennen musste. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Der Anbieter informiert den Auftraggeber unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und stimmt die Verteidigung mit ihm ab.
(4) Der Datenbestand der Schuldnerin steht im Verhältnis zum Anbieter dem Auftraggeber zu. Der Anbieter erwirbt daran keine Rechte. An Werkzeugen, Skripten, Vorlagen und Know-how, die der Anbieter zur Leistungserbringung einsetzt oder dabei entwickelt, verbleiben alle Rechte beim Anbieter. Der Auftraggeber erhält an Ergebnissen, die für ihn erstellt werden (z. B. Protokolle, Auswertungen, Berichte), ein einfaches, unbefristetes Recht zur Nutzung für Zwecke des Verfahrens und der Rechtsverfolgung.
§ 10 Vertraulichkeit und Berufsgeheimnisse
(1) Der Anbieter behandelt alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, insbesondere den Datenbestand, Verfahrensinformationen und Geschäftsgeheimnisse der Schuldnerin und Dritter, vertraulich. Er verwendet sie ausschließlich zur Vertragserfüllung und nimmt von ihnen nur Kenntnis, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist. Diese Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus.
(2) Ist der Auftraggeber oder eine Person, deren Geheimnisse im Datenbestand enthalten sind, Berufsgeheimnisträger (insbesondere Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer), verpflichtet sich der Anbieter zur Verschwiegenheit im Sinne des § 203 StGB sowie der berufsrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme von Dienstleistern (insbesondere § 43e BRAO, § 62a StBerG, § 50a WPO). Der Anbieter ist darüber belehrt, dass er sich strafbar machen kann, wenn er ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit bekannt geworden ist (§ 203 Abs. 4 StGB). Der Anbieter verpflichtet die bei der Leistungserbringung eingesetzten Personen und Unterauftragnehmer in Textform zur Verschwiegenheit und belehrt sie entsprechend. Auf Verlangen schließen die Parteien zusätzlich eine gesonderte Verschwiegenheitsvereinbarung.
(3) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Bestimmung bekannt werden, sowie soweit der Anbieter gesetzlich oder durch behördliche oder gerichtliche Anordnung zur Offenlegung verpflichtet ist. In diesem Fall unterrichtet der Anbieter den Auftraggeber, soweit rechtlich zulässig, vorab.
§ 11 Datenschutz
(1) Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, der Bestandteil des Vertrags wird. Der Auftraggeber ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO; der Anbieter verarbeitet die Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung.
(2) Der Anbieter verarbeitet den Datenbestand ausschließlich in Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union, sofern nicht im Einzelfall in Textform etwas anderes vereinbart ist.
§ 12 Unterauftragnehmer
(1) Der Anbieter darf Unterauftragnehmer (z. B. Rechenzentrumsbetreiber, spezialisierte Labore oder Kurierdienste) einsetzen. Er bleibt dem Auftraggeber für deren Leistungen verantwortlich.
(2) Für Unterauftragnehmer, die Zugang zu personenbezogenen Daten oder Berufsgeheimnissen erhalten, gelten die Bestimmungen des Vertrags zur Auftragsverarbeitung sowie § 10 Abs. 2.
§ 13 Vergütung
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Soweit keine Vergütung vereinbart ist, berechnet der Anbieter seine Leistungen nach Aufwand zu seinen im Zeitpunkt der Leistung üblichen Stundensätzen.
(2) Abgerechnet wird je angefangene Viertelstunde. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit, sofern nicht anders vereinbart. Fahrt-, Übernachtungs- und Versandkosten sowie Kosten für Datenträger, Hardware, Lizenzen und Leistungen Dritter, die für den Auftrag beschafft werden, werden zusätzlich berechnet.
(3) Leistungen, die auf Anforderung des Auftraggebers an Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen oder zwischen 20 und 7 Uhr erbracht werden, werden mit den im Angebot genannten Zuschlägen berechnet.
(4) Monatliche Entgelte für Bereitstellung und Archivierung werden jeweils zu Beginn eines Kalendermonats im Voraus fällig. Für angebrochene Monate wird anteilig abgerechnet.
(5) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(6) Der Anbieter kann monatliche Entgelte für Bereitstellung und Archivierung mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Beginn eines Kalenderjahres angemessen anpassen, soweit sich seine Kosten für Rechenzentrum, Energie, Speicher oder Lizenzen nachweislich verändert haben. Erhöhungen um mehr als fünf Prozent innerhalb von zwölf Monaten berechtigen den Auftraggeber zur Kündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. Kostensenkungen gibt der Anbieter nach denselben Grundsätzen weiter.
§ 14 Zahlungsbedingungen, Verzug, Aussetzung
(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Anbieter ist berechtigt, Rechnungen ausschließlich elektronisch zu übermitteln, auch als strukturierte elektronische Rechnung. Teil- und Abschlagsrechnungen für erbrachte Leistungen sind zulässig.
(2) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 288 Abs. 2 und Abs. 5 BGB.
(3) Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung von mehr als 30 Tagen im Verzug, kann der Anbieter nach Mahnung in Textform mit einer Frist von weiteren 14 Tagen die Bereitstellung und weitere Leistungen aussetzen, bis die fälligen Beträge gezahlt sind. Während der Aussetzung bleibt der Datenbestand unverändert gespeichert; er wird nicht gelöscht. Zugriffe, die zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten gegenüber Gerichten oder Behörden zwingend erforderlich sind, ermöglicht der Anbieter auch während der Aussetzung, gegebenenfalls gegen Vorauszahlung des hierfür anfallenden Aufwands.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Dies gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung.
§ 15 Termine, Reaktionszeiten, höhere Gewalt
(1) Termine und Reaktionszeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart sind. Angaben auf der Website oder in Angeboten zu üblichen Reaktionszeiten beschreiben die angestrebte Leistung.
(2) Der Anbieter haftet nicht für Verzögerungen und Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse, die er nicht zu vertreten hat, insbesondere behördliche Maßnahmen, Streik, Pandemie, großflächige Ausfälle von Strom- oder Telekommunikationsnetzen, Cyberangriffe auf Dritte sowie Sperrungen oder Löschungen durch Anbieter von Cloud-Diensten der Schuldnerin. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Anbieter informiert den Auftraggeber unverzüglich.
§ 16 Abnahme und Protokolle
(1) Soweit der Anbieter Werkleistungen erbringt (z. B. eine als Erfolg vereinbarte Löschung mit Löschprotokoll oder eine vereinbarte Datenaufbereitung), ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellungsmitteilung unter Angabe mindestens eines Mangels in Textform zurückweist, sofern der Anbieter in der Fertigstellungsmitteilung auf diese Folge hingewiesen hat, oder wenn der Auftraggeber die Leistung bestimmungsgemäß verwendet.
(3) Sicherungs- und Löschprotokolle sind vom Auftraggeber nach Zugang zu prüfen. Erkennbare Unvollständigkeiten (z. B. fehlende Systeme oder Konten) sind dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen, damit eine Nachsicherung erfolgen kann, solange die Quellen noch verfügbar sind.
§ 17 Mängelrechte
(1) Bei Werkleistungen leistet der Anbieter bei Mängeln zunächst nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach § 18.
(2) Bei Bereitstellungs- und Archivleistungen beseitigt der Anbieter Störungen in angemessener Frist. Das Recht zur Minderung bleibt unberührt. Die verschuldensunabhängige Haftung für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen.
(3) Mängel sind in Textform unter möglichst genauer Beschreibung mitzuteilen.
§ 18 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- im Umfang einer von ihm übernommenen Garantie.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, etwa die sorgfältige Durchführung einer beauftragten Sicherung, die sichere Verwahrung des Datenbestands und die Wahrung der Vertraulichkeit. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Für den Verlust oder die Beschädigung von Daten haftet der Anbieter bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe des Aufwands, der zur Wiederherstellung aus verfügbaren Quellen und Sicherungen erforderlich ist. Dies gilt nicht, soweit der Anbieter nach dem Vertrag die einzige Sicherung des betroffenen Datenbestands vorzuhalten hatte und der Auftraggeber die Originale nach Freigabe gemäß § 6 Abs. 3 verwertet hat; insoweit bleibt es bei Absatz 2.
(4) Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass Systeme, Datenträger oder Konten bereits vor Beginn oder unabhängig von seiner Tätigkeit beschädigt, unvollständig, verschlüsselt, gesperrt oder gelöscht waren, oder dass der Auftraggeber Mitwirkungspflichten nach § 8 oder Pflichten nach § 6 Abs. 3 verletzt hat.
(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(6) Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen.
§ 19 Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln und auf Schadensersatz verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in den Fällen des § 18 Abs. 1 sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
§ 20 Laufzeit und Kündigung
(1) Sicherungs-, Recherche- und Löschaufträge enden mit vollständiger Erbringung der beauftragten Leistung.
(2) Verträge über Bereitstellung und Archivierung laufen auf unbestimmte Zeit, sofern keine feste Laufzeit vereinbart ist. Sie können von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Ist eine Mindestlaufzeit oder ein im Voraus bezahlter Archivzeitraum vereinbart, ist die ordentliche Kündigung des Anbieters bis zu dessen Ablauf ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers, nach § 21 Abs. 2 einen Anbieterwechsel einzuleiten, bleibt unberührt; die bis zum Ende der Mindestlaufzeit vereinbarte Vergütung bleibt in diesem Fall geschuldet, soweit sie nicht auf ersparte Aufwendungen entfällt.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit Zahlungen für mehr als zwei Monate in Verzug ist oder wenn der Anbieter durch die Fortsetzung des Vertrags gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 21 Vertragsende, Datenherausgabe, Anbieterwechsel, Löschung
(1) Zum Vertragsende stellt der Anbieter dem Auftraggeber den Datenbestand auf dessen Verlangen zum Abruf bereit oder übergibt ihn auf Datenträgern. Die Herausgabe erfolgt in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format, insbesondere als Abbild in verbreiteten Formaten, als Dateiexport oder Datenbankexport, und umfasst die zugehörigen Sicherungsprotokolle und Prüfsummen. Konfigurationen der Bereitstellungsumgebung gibt der Anbieter heraus, soweit sie nicht seine Geschäftsgeheimnisse oder Rechte Dritter betreffen.
(2) Soweit der Anbieter Datenverarbeitungsdienste im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) erbringt, gilt ergänzend: Der Auftraggeber kann mit einer Frist von höchstens zwei Monaten verlangen, dass der Anbieter den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder in eine eigene Infrastruktur unterstützt oder die exportierbaren Daten löscht. Der Anbieter schließt die Übertragung innerhalb eines Übergangszeitraums von 30 Kalendertagen nach Ablauf der Frist ab, unterstützt den Wechsel angemessen und hält den Dienst während des Wechsels im vereinbarten Umfang aufrecht. Ist dies technisch nicht möglich, teilt er dies innerhalb von 14 Werktagen nach dem Wechselverlangen unter Angabe eines alternativen Übergangszeitraums von höchstens sieben Monaten mit. Der Auftraggeber kann den Übergangszeitraum einmalig um einen ihm angemessen erscheinenden Zeitraum verlängern. Nach Ende des Übergangszeitraums kann der Auftraggeber die Daten noch mindestens 30 Kalendertage abrufen. Wechselentgelte erhebt der Anbieter bis zum 11. Januar 2027 höchstens in Höhe der ihm unmittelbar entstehenden Kosten, ab dem 12. Januar 2027 nicht mehr. Bekannte Risiken für die Kontinuität des Dienstes beim Wechsel teilt der Anbieter dem Auftraggeber mit.
(3) Der Anbieter löscht den Datenbestand nach Vertragsende und Ablauf der Abruf- und Übergangszeiträume, sofern der Auftraggeber nicht in Textform etwas anderes verlangt hat, spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Tagen nach einem in Textform erteilten Hinweis auf die bevorstehende Löschung. Die Löschung erfolgt nach anerkannten Verfahren und wird protokolliert; das Löschprotokoll erhält der Auftraggeber auf Verlangen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Anbieters (z. B. für Rechnungen und Protokolle über die Leistungserbringung) bleiben unberührt.
(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3, die über die Bereitstellung zum Abruf hinausgehen (z. B. Datenträger, Versand, Konvertierung in andere Formate oder Einspielen beim neuen Anbieter), werden nach § 13 vergütet, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
§ 22 Referenzen und Öffentlichkeit
Der Anbieter nennt den Auftraggeber, die Schuldnerin oder das Verfahren nicht als Referenz und veröffentlicht keine Informationen über den Auftrag, es sei denn, der Auftraggeber hat dem in Textform zugestimmt. Anonymisierte Angaben, die keinen Rückschluss auf Verfahren, Beteiligte oder Daten zulassen (z. B. „Sicherung von 40 Arbeitsplätzen, Maschinenbau“), bleiben zulässig.
§ 23 Änderungen dieser AGB
(1) Der Anbieter kann diese AGB für laufende Bereitstellungs- und Archivverträge mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies aufgrund geänderter Rechtslage, Rechtsprechung oder technischer Entwicklungen erforderlich ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zum Nachteil des Auftraggebers verschoben wird.
(2) Der Anbieter teilt Änderungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist in Textform, gelten die Änderungen als genehmigt. Auf die Frist und die Folgen des Schweigens weist der Anbieter in der Mitteilung gesondert hin. Widerspricht der Auftraggeber, gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort; beide Parteien können ihn dann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats kündigen.
§ 24 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang (§ 305b BGB).
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Dies gilt auch für Leistungen gegenüber Auftraggebern mit Sitz außerhalb Deutschlands.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).
Stand: Oktober 2026